Wappen der Stadt Heide
Bürgerservice    Rauchwarnmelder    FAQs: Häufig gestellte Fragen

FAQs: Häufig gestellte Fragen

 

 

 

Frage: Wer steckt hinter der Kampagne "Rauchmelder retten Leben"?
Antwort:

Die folgenden sechs Verbände haben die Kampagne "Rauchmelder retten Leben" initiiert:

Die Homepage der Kampagne enthält viele weitere Informationen.

  zum Seitenanfang springen
Frage: Gibt es Unterschiede zwischen Rauchwarnmelder und Rauchmelder?
Antwort:

Nein. Der Begriff Rauchwarnmelder wird in allen offiziellen Texten (Gerätenormen, Bauordnungen, usw.) verwendet. Der Begriff Rauchmelder hat sich allgemein im Sprachgebrauch durchgesetzt.

  zum Seitenanfang springen
Frage: Wie lange kann ich meinen Rauchwarnmelder verwenden?
Antwort:

Spätestens nach 10 Jahren sollte der Rauchwarnmelder ersetzt werden. Nach dieser Zeit ist die Messkammer und Sensorik so gealtert, das ein sicherer Betrieb nicht mehr gewährleistet werden kann. Es sind unbedingt die Angaben des Herstellers zu beachten.

Manche Rauchwarnmelder haben einen Aufkleber, der das Datum angibt, wann er ersetzt werden sollte. Falls dies bei Ihrem Modell nicht der Fall sein sollte, notieren Sie sich das Kaufdatum Ihres Rauchwarnmelders.

  zum Seitenanfang springen
Frage: Warum sagt man, dass in der Küche nur ein eingeschränkter Betrieb möglich ist?
Antwort: Da es durch Wasserdampf, Bratendunst und ähnlichem zu Täuschungsalarmen kommen kann, wird im Allgemeinen gesagt, dass der Betrieb nur eingeschränkt möglich ist (siehe auch Funktionsweise von Rauchwarnmeldern). Ist die Küche jedoch mit einer Dunstabzugshaube ausgestattet und wird der Rauchwarnmelder nicht in unmittelbarer Nähe des Herdes montiert, ist in der Regel eine Verwendung auch ohne Einschränkungen möglich.
  zum Seitenanfang springen
Frage: Warum blinkt etwa alle 50 Sekunden die Kontrollleuchte an meinem Rauchwarnmelder?
Antwort:

Das Leuchten der Kontrolllampe bedeutet in der Regel, dass der Rauchwarnmelder seine Funktion (z.B. Batterietest, Test der Messkammer und ähnliches) überprüft.

Die Funktion der Kontrolllampe (LED) ist natürlich sehr herstellerabhängig. Lesen Sie bitte unbedingt die beiliegende Bedienungsanleitung.

  zum Seitenanfang springen
Frage: Gibt es eigentlich eine Gerätenorm für Rauchwarnmelder?
Antwort:

Ja, ab August 2008 gilt die Gerätenorm DIN EN 14604. Diese besagt, das Rauchwarnmelder die folgenden Mindestanforderungen erfüllen müssen:

  • Der Alarmton muss mindestens 86 dB A betragen.

  • Die Warnmeldung bei Nachlassen der Batterieleistung muss mindestens 30 Tage sichergestellt sein.

  • Ein Testknopf zur Funktionsprüfung des Melders ist Voraussetzung.

  • Der Rauch sollte von allen Seiten gleich gut in die Messkammer eindringen können.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Kauftipps.

  zum Seitenanfang springen
Frage: Woher weiß ich eigentlich, dass mein Rauchwarnmelder noch funktioniert?
Antwort:

Drücken Sie solange den Testknopf an Ihrem Rauchwarnmelder bis er den Alarmton von sich gibt. Sollte er keinen Testalarm auslösen, setzen Sie eine neue Batterie ein und führen den Test erneut durch. Lässt sich am Rauchwarnmelder kein Funktionstest durchführen, ist dieser umgehend auszutauschen.

Ein Funktionstest sollte mindestens 1x im Monat und nach mehreren Tagen Abwesendheit durchgeführt werden, da man möglicherweise das Signal zum Batteriewechsel nicht mitbekommen hat.

Da lange Zeit auch VdS-geprüfte Rauchwarnmelder mit nur 7-Tagen Batteriewechselsignal vertrieben wurden, beachten Sie unbedingt die beiliegende Bedienungsanleitung Ihres Rauchwarnmelders, um zu erfahren, wie der Hersteller die Häufigkeit von Funktionstest empfiehlt.

  zum Seitenanfang springen
Frage: Was soll ich tun, wenn mein Rauchwarnmelder gelegentlich kurz piepst?
Antwort: Das ist der Warnsignal bei Nachlassen der Batterieleistung. Wechseln Sie so schnell wie möglich die Batterie.
  zum Seitenanfang springen
Frage: Ich möchte meinen Rauchwarnmelder nicht mit Schrauben befestigen. Gibt es auch andere Möglichkeiten?
Antwort:

Ja, verschiedene Hersteller bieten Rauchwarnmelder mit Klebetechniken an. Dabei wird mit einem vom Hersteller beigelegten Klebstoff entweder der Sockel oder eine Metallplatte an die Decke geklebt. Auf dem Sockel wiederum wird der Rauchwarnmelder geklickt bzw. über Magnete festgehalten.

Bitte verwenden Sie nur zugelassene Klebetechniken, um eine sichere Montage zu gewährleisten.

  zum Seitenanfang springen
Frage: Was soll ich machen, wenn mein Rauchwarnmelder beim Kochen plötzlich Alarm schlägt?
Antwort:

Bei solch einem Täuschungsalarm, lüften Sie und bewegen ein Handtuch in der Nähe des Rauchwarnmelders, um die Luft zu "reinigen". Sobald die Messkammer von den Kochdünsten frei ist, wird der Rauchwarnmelder wieder Ruhe geben. Bitte entnehmen Sie nicht die Batterie, Sie könnten vergessen, sie wieder anzuschließen.

Sollten diese Täuschungsalarme häufiger vorkommen, verwenden Sie Rauchwarnmelder mit Stummschaltung oder Temperaturmelder.

  zum Seitenanfang springen
Frage: Wird mein Rauchwarnmelder durch Zigarettenrauch ausgelöst?
Antwort: Normalerweise sollte Zigarettenrauch den Rauchwarnmelder nicht aktivieren. Man sollte sich nicht davon abhalten lassen, auch dort einen Rauchwarnmelder zu montieren, wo wahrscheinlich geraucht wird. Denn gerade Zigaretten und ähnliches sind eine häufige Brandursache in Wohnungen.
  zum Seitenanfang springen
Frage: Warum ist bei den meisten Rauchwarnmeldern nur der teure Batteriebetrieb möglich?
Antwort:

Da nachts hauptsächlich technische Defekte zu einem Brand führen, kann es passieren, dass auch die Sicherungen bei einem Schadensfall herausfliegen.

Somit wäre die Stromzufuhr abgeschaltet und es könnte kein Alarm mehr ausgelöst werden.

Daher werden hauptsächlich batteriebetriebene Rauchwarnmelder angeboten. Rauchwarnmelder mit 230-V Netzversorgung müssen über eine redundante Stromversorgung (Batterie/Akkus) verfügen.

  zum Seitenanfang springen
Frage: Sind Rauchwarnmelder gesetzlich vorgeschrieben?
Antwort:

Da hängt von dem Bundesland ab, in dem Sie leben. Bis zum Jahr 2009 haben bereits sieben Bundesländer (Hamurg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen) eine Rauchwarnmelderpflicht für private Wohnräume. Genaue Angaben zur Gesetzeslage in Schleswig-Holstein finden Sie auf unseren Seiten unter Gesetzeslage.

Weitere Informationen unter www.rauchmelder-lebensretter.de

  zum Seitenanfang springen
Frage: Betrifft die Ausrüstungspflicht ausschließlich Wohnungen?
Antwort:
Achtung, diese Antwort hat nur für das Bundesland Schleswig-Holstein Gültigkeit.

Ja. Dazu gehören auch Räume bzw. Raumgruppen mit wohnungsähnlicher Struktur. Beispiele dafür sind:

  • Flure und Gänge mit punktuellen Brandlasten (z.B. Kopierer, Kaffeemaschinen usw.)
  • Beherbergungsbetriebe mit weniger als 12 Gästebetten
  • Containerräume, Hütten, Gartenlauben usw.
  • Freizeitunterkünfte (u.a. Wohnwagen, Wohnmobile)

Die gesetzliche Vorschrift (§52(7) LBO S-H) gilt nicht für Räume und bauliche Anlagen, in denen eine automatische Brandmeldeanlage nach DIN 14675 und DIN VDE 0833-2 bauaufsichtlich gefordert ist. Das sind zum Beispiel Wohngebäude für Menschen mit Behinderungen und ähnliches.

  zum Seitenanfang springen
Frage: Müssen auch die gemeinsam genutzten Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden?
Antwort:
Achtung, diese Antwort hat nur für das Bundesland Schleswig-Holstein Gültigkeit.

Ja. Der Treppenraum ist in mehrgeschossigen Wohngebäuden der erste und einzige bauliche Rettungsweg. Er zählt bei der Ausstattung von Wohngebäuden zu den besonders sensiblen und schützenswerten Bereichen. Er unterliegt den Mindestanforderungen hinsichtlich der Ausstattung mit Rauchwarnmeldern.

  zum Seitenanfang springen
Frage: Ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Rauchwarnmelder miteinander vernetzt sein müssen?
Antwort:
Achtung, diese Antwort hat nur für das Bundesland Schleswig-Holstein Gültigkeit.

Nein, es gibt hinsichtlich der Vernetzung keine konkreten Anforderungen.

Aus Sicht des Brandschutzes ist jedoch grundsätzlich eine Vernetzung der Rauchwarnmelder zu empfehlen. Zu diesem Zweck ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Hörbarkeit innerhalb aller Räume der Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses gegeben ist.

Treppenräume von Mehrfamilienhäuser müssen je Geschossebene mit einem Einzelrauchwarnmelder ausgestattet werden. Diese sollten untereinander vernetzt sein, damit die Hörbarkeit über alle Geschosse gegeben ist. Eine weiterführende Vernetzung in die einzelnen Wohnungen kann unter Umständen sinnvoll sein. Es sollte jedoch im Interesse der Abgeschlossenheit der Wohnung im Einzelnen geprüft werden.

  zum Seitenanfang springen

 

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Rauchwarnmelder? Wenden Sie sich doch einfach an uns, an Ihren Bezirksschornsteinfeger, Ihren Sachversicherer oder an Fachhandel bzw. Fachhandwerker.

 

 

nächste Seite  vorherige Seite

 

 

Obwohl diese Seiten mit großer Sorgfalt zusammengestellt wurden, kann keine Gewähr auf Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualitätt der Angaben gegeben werden. Außerdem sind die anerkannten Regeln der Technik und die Monatage-, Bedienungs- und Sicherheitshinweise der Hersteller zu beachten. Beachten Sie bitte auch unsere Rechtlichen Hinweise. Ein Dank gilt dem Kameraden Uwe Sobania für die fachliche Unterstüzung.
Quellen:
Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein
 
VdS Schadenverhütung GmbH
 
Rauchmelder retten Leben
© Freiwillige Feuerwehr Heide-Stadt
eine Seite zurück zum Seitenanfang springen eine Seite vor
letzte Änderung: 26.01.2016
Seite erstellt in 0,0238 Sek.